Historie Naturschutz
Natura 2000
Gut 2/3 des Gebietes der Waldkörperschaft Buching-Trauchgau sind gemäß FFH-Richtlinie als Natura 2000 Fläche gemeldet.
Im wesentlichen ist es die Fläche des Naturschutzgebietes aber auch Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes südlich der Trauchgauer Ach sind geschützte Flächen von FFH (Flora Fauna Habitat) und SPA (Vogelschutzgebiet).
Besonders schützenswert
Alte, natürliche Bergmischwälder, Blockschuttwälder und Moore sowie unsere 4 heimischen Rauhfußhuhnarten (Auerwild Birkwild Haselhuhn Schneehuhn).
Seit 2005 wurden 45 Fördermaßnahmen über das Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP) wie folgt durchgeführt:
Nutzungsverzicht auf 11 Flächen mit insgesamt 140 ha: Sicherung von Auerhuhnlebensräumen in alten, lichten naturbelassenen Bergmischwäldern.
Schaffung lichter Waldstrukturen auf 8 Flächen mit insgesamt 21,69 ha: ideale Lebensbedingungen für das Auerwild.
Biotopbäume auf 12 Flächen mit 780 Bäumen: Lebensraum für Pilze, Moose, Flechten, Epiphyten, Käfer, Vögel und Fledermäuse.
Eingeschränkter Wegebau (August bis November) zum Schutz des Auerwildes und der Gelbbauchunken
Für Wegebaumaßnahmen werden Ausgleichsflächen wie z.B. Feuchtbiotope geschaffen
Woraus besteht das Netz Natura 2000?
Natur und Landschaft in den EU-Ländern sind sehr vielgestaltig. Das Gebiet der EU umfasst sechs unterschiedliche biogeographische Regionen, von denen jede typische Lebensräume und Arten aufweist: die alpine, boreale, atlantische, kontinentale, mediterrane und makaronesische Region.
Das Netz Natura 2000 muss Lebensräume aus der gesamten ökologischen Bandbreite der verschiedenen biogeographischen Regionen enthalten und die Beziehungen zwischen den Gebieten gewährleisten.
In das Netz Natura 2000 können aber nicht alle noch vorhandenen Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aufgenommen werden. Vielmehr sollen nur besonders typisch ausgeprägte Vorkommen der verschiedenen Lebensraumtypen ausgewählt werden.
Europäische Rechtsgrundlage des Netzes Natura 2000 ist die Richtlinie über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, auch „FFH-Richtlinie" genannt. Das Kürzel FFH steht dabei für Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten. In der FFH-Richtlinie sind Ziele, naturschutzfachliche Grundlagen und Verfahrensvorgaben zur Errichtung des Netzes Natura 2000 niedergelegt. Zentrale Bestimmung der FFH-Richtlinie ist, dass jedes Mitgliedsland Gebiete benennen, erhalten und ggf. entwickeln muss, die für die in der FFH-Richtlinie genannten bestandsgefährdeten Lebensräume und Arten wichtig sind. Bereits am 02. April 1979 hatte der Rat der damaligen EG eine Richtlinie erlassen, deren Ziel es ist, alle wildlebenden Vogelarten und ihre Lebensräume in Europa langfristig zu schützen und zu erhalten.
Was soll geschützt werden?
Die wesentlichen Informationen hierzu befinden sich in den Anhängen der FFH-Richtlinie. Anhang I enthält Listen natürlicher und halbnatürlicher Lebensräume, die erhalten werden sollen, insgesamt 250 Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Schutzinteresse. Anhang II der Richtlinie enthält die besonders zu schützenden Tier-und Pflanzenarten, insgesamt ca. 400 Tierarten und rd. 360 Pflanzenarten. Anhang III benennt die fachlichen Kriterien der Gebietsauswahl: Größe und Erhaltungszustand, Repräsentativität u.a..
Bayern muss - über die Bundesregierung - der EU-Kommission die Gebiete melden, die den fachlichen Vorgaben der Richtlinien entsprechen. Die EU-Kommission erstellt hieraus die endgültige Gebietsliste. Für diese festgelegten Natura 2000-Flächen in Bayern sind dann innerhalb von 6 Jahren die jeweils im einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Dabei muss dem Erhaltungsgebot sowie dem Verschlechterungsverbot Rechnung getragen werden. Der gegenwärtige Zustand des Gebietes ist zu erhalten und darf sich nicht verschlechtern. Die Ausübung der bisherigen land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung stellt keine Verschlechterung dar. Soweit sich eine Änderung der Nutzung nicht nachteilig auf das Ziel auswirkt, den Lebensraum mit seinen charakteristischen Arten zu erhalten, ist auch sie künftig zugelassen.
§ 1 Schutzgegenstand:
Das Ammergebirge in den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen und Ostallgäu wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
3697,1 ha oder 84 % der Holzbodenfläche der Waldkörperschaft liegen innerhalb des Naturschutzgebietes Ammergebirge (Stand Forsteinrichtung 1999)
Auszug aus dem Schreiben des Landratsamtes Füssen vom 13. Juni 1961 gegen Postzustellungsurkunde an Herrn Martin Stumpf, Ried Gemeinde Trauchgau
"Bereits mit Entschließung des Bayrischen Staatsministerium des Innern vom 13. August 1926 Nr. 3678051 wurden die Ammergauer Berge als Naturschutzgebiet erklärt. Das Bayrische Staatsministerium des Innern beabsichtigt nunmehr dieses zum Naturschutz erklärte Gebiet durch eine Landesverordnung formell nach dem Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juli 1935 als Naturschutzgebiet auszuweisen."
... "Zweck dieser endgültigen Unterschutzstellung ist es, dieses noch vom Strom des Tourismus in seiner Eigenart zu erhalten. In diesem Zusammenhang darf auf die Bestrebungen der Bundeswehr hingewiesen werden, in diesem Gebiet (Wankelfleck) einen Hochgebirgsschießplatz zu errichten; wobei noch erwähnt wird, daß gerade der Wankelfleck zu den schönsten Punkten des Naturschutzgebietes gehört."